Empfehlung für eine Erleichterung der Administration der KIM-V (FMSG/2/2024)
40. Sitzung, 12. März 2024Das FMSG hat in seiner 40. Sitzung die Ausgestaltung der Ausnahmekontingente vor dem Hintergrund der jüngsten Daten zu den Vergabestandards und Entwicklungen des Umfelds diskutiert und der FMA eine Vereinfachung bei der Ausgestaltung der Ausnahmekontingente in der Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung (KIM-V) empfohlen.
Das Gremium erinnert daran, dass das Ziel der KIM-V die Wahrung der Finanzmarktstabilität mittels nachhaltiger Kreditvergabe ist. Eine höhere Verschuldung von Kreditnehmer:innen ist nicht dazu geeignet, nachhaltig leistbaren Wohnraum zu schaffen. Ähnliche Ansätze über einen Anreiz zu einer höheren Kreditaufnahme von privaten Haushalten haben international regelmäßig zu Immobilienkrisen mit hohen Folgekosten für Wirtschaft und Gesellschaft geführt. In Österreich hat die Einführung der KIM-V zu einer deutlichen Verbesserung der Vergabestandards geführt.
Das Gremium weist darauf hin, dass die von den Regeln der KIM-V tatsächlich ausgenommenen Kontingente deutlich höher als die nominellen Ausnahmekontingente und auch im internationalen Vergleich hoch sind: Es gelten Ausnahmeregelungen für geringfügige Kredite und Zwischenfinanzierungen, es ist die Möglichkeit vorgesehen, die Vorperiode oder laufende Periode als Bemessungsgrundlage für die Ausnahmekontingente heranzuziehen, und es wurden Mindestausnahmekontingente, die vor allem für kleine Banken relevant sind, eingeführt. Die letzten beiden Punkte haben auch den Zweck, eine Planungssicherheit für die Vergabe von Krediten, die die Obergrenzen der KIM-V nicht einhalten, zu gewährleisten.
Das Gremium hebt hervor, dass die Ausnahmekontingente für Kredite geschaffen wurden, die den Kreditwürdigkeitsprüfungen einer Bank genügen, aber in ihrer spezifischen Ausgestaltung nicht in das Rahmenwerk der KIM-V passen. Der Standardfall bleibt eine nachhaltige Kreditvergabe gemäß den Kriterien der KIM-V.
In der Empfehlung des FMSG vom 1. März 2022 (FMSG/2/2022) wurden die Ausnahmekontingente aus einer Abwägung zwischen der Notwendigkeit, den Aufbau der systemischen Risiken zu reduzieren und gleichzeitig ausreichend Flexibilität einzuräumen, ausgestaltet. Um eine Erleichterung in der Administration der Ausnahmekontingente zu ermöglichen, empfiehlt das FMSG der FMA, basierend auf § 23h BWG nunmehr in einer Novelle der KIM-V ein einziges institutsbezogenes Ausnahmekontingent in Höhe von 20% der Neukreditvergabe vorzusehen und die kennzahlspezifischen Ausnahmekontingente aufzuheben.