Institutioneller Rahmen

Neben dem FMSG als zentralen Willenbildungsorgan der makroprudenziellen Aufsicht in Österreich nehmen auch FMA und OeNB wichtige Rollen im institutionellen Rahmenwerk ein. Auf europäischer Ebene interagiert das FMSG zudem mit ESRB und EZB.

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Grafik: Nationaler Rahmen, eigene Darstellung

FMA

Die FMA ist zuständige Behörde für die makroprudenzielle Aufsicht in Österreich. Ihr obliegt die hoheitliche Umsetzung des Kapitalpufferregimes (§§ 23a-23d Bankwesengesetz, BWG) sowie der Maßnahmen zur Begrenzung des systemischen Risikos nach §22a BWG. Mit Ausnahme von §22a kann sie auch ohne Empfehlung des FMSG tätig werden, die Verordnungen zu den Kapitalpuffern bedürfen jedoch einer vorherigen Genehmigung durch das BMF. Mit wenigen Ausnahmen hat die FMA die OeNB für Gutachten zur Anwendung der makroprudenziellen Aufsichtsmaßnahmen heranzuziehen.

OeNB

Gemäß § 44c Nationalbankgesetz (NBG) trägt die OeNB im Inland zur Wahrung der Finanzmarktstabilität, Minderung der Systemgefährdung und Reduzierung des systemischen und prozyklisch wirkenden Risikos bei. Insbesondere analysiert und identifiziert sie mögliche Gefahren, die die Finanzmarktstabilität beeinträchtigen könnten. Ihre Beobachtungen, Feststellungen und Gutachten stellt sie dem FMSG zur Verfügung. Ebenfalls hat sie dem FMSG Empfehlungen an die FMA vorzuschlagen. Etwaige Umsetzungsmaßnahmen der FMA hat die OeNB zu analysieren und dem FMSG darüber zu berichten. Zudem trägt die OeNB noch den Sach- und Personalaufwand für das FMSG und bereitet den jährlichen Bericht zur Tätigkeit des FMSG und zur Lage und Entwicklung der Finanzmarktstabilität vor. Schließlich hat sie die Sekretariatsfunktion im FMSG inne und übernimmt die inhaltliche Vorbereitung der Sitzungen.

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Grafik: Europäischer Rahmen, eigene Darstellung

Einheitlicher Aufsichtsmechanismus

Die Europäische Zentralbank (EZB) kann im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus erforderlichenfalls anstelle der nationalen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten strengere als die von diesen festgelegten Anforderungen für Kapitalpuffer in den im Unionsrecht ausdrücklich bestimmten Fällen festlegen. Beabsichtigt die EZB derartige Maßnahmen zu setzen, muss sie mit den nationalen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eng zusammen arbeiten. Sie teilt ihre Absicht den betreffenden nationalen Behörden vor einer solchen Entscheidung mit. Erhebt eine nationale Behörde Einwände, so muss sie dies schriftlich begründen. Die EZB trägt dieser Begründung Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls fortsetzt. Umgekehrt muss die nationale Behörde die EZB vor dem Setzen einer Maßnahme informieren. In diesen Prozess zwischen FMA und EZB ist das FMSG mit Informations- und Empfehlungsrechten eingebunden.

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) kann Warnungen und Empfehlungen u.a. an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nationale Aufsichtsbehörden richten, soweit er signifikante Risiken für die Entwicklungen innerhalb des europäischen Finanzsystems feststellt. Sofern der ESRB Warnungen oder Empfehlungen an die Republik Österreich oder die FMA richtet, ist es auch die Aufgabe des FMSG, über den Umgang mit diesen Warnungen und Empfehlungen zu beraten.